Im Treppenhaus hängt ein Aushang der Hausverwaltung: „Heizungsprüfung bis 2027“. Im Einfamilienhaus nebenan fragt man sich, ob das auch für die eigene Gasheizung gilt. Ist die Heizungsprüfung Pflicht – und wenn ja, für wen? Kurz gesagt: nur in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Dieser Ratgeber erklärt Fristen, Prüfinhalte und Bußgeld nach § 60b Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und zeigt, warum sich der Check auch im Einfamilienhaus lohnen kann.

Wann ist die Heizungsprüfung Pflicht?
Die Regel steht in § 60b GModG. Sie gilt für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind – also vor allem für Gas- und Ölkessel. Zusätzlich muss das Gebäude mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten haben. Gewerbeeinheiten wie Läden oder Büros zählen dabei mit.
Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht verpflichtet. Auch ein Haus mit fünf Wohnungen fällt nicht unter die Regel. Neu ist die Vorgabe nicht: Sie stammt aus der Verordnung EnSimiMaV (gültig vom 01.10.2022 bis 30.09.2024), wurde ab 01.10.2024 dauerhaft ins Gebäudeenergiegesetz übernommen und gilt im GModG weiter. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Fristen: 30.09.2027 oder das 16. Betriebsjahr
Ab wann die Heizungsprüfung Pflicht wird, hängt in diesen Gebäuden vom Einbaudatum der Heizung ab. Die beiden letzten Zeilen sind Beispiele:
| Einbau der Heizung | Prüfung und Optimierung fällig |
|---|---|
| vor dem 01.10.2009 | bis zum Ablauf des 30.09.2027 |
| nach dem 30.09.2009 | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren (16. Betriebsjahr) |
| Beispiel: Brennwertkessel, eingebaut am 15.03.2011 | zwischen 15.03.2026 und 15.03.2027 – die Frist läuft also bereits |
| Beispiel: Kessel, eingebaut am 01.06.2014 | zwischen 01.06.2029 und 01.06.2030 |
Für ältere Kessel in Mehrfamilienhäusern bleibt damit nur noch knapp ein Jahr. Wer mehrere Anlagen betreut, sollte die Termine jetzt einplanen. Prüfung, Angebot und Umsetzung brauchen Vorlauf.
Was bei der Heizungsprüfung kontrolliert wird
Die fachkundige Person prüft nach § 60b Abs. 1 GModG vier Punkte:
- Sind die einstellbaren Parameter des Wärmeerzeugers energieeffizient optimiert?
- Arbeitet eine effiziente Heizungspumpe?
- Sollten Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden?
- Welche Maßnahmen können die Vorlauftemperatur senken? Das wird vor Ort in Augenschein genommen.
Daraus folgen typische Optimierungen, die das Gesetz in Abs. 2 aufzählt:
- Vorlauftemperatur senken oder Heizkurve korrigieren, wenn sie grob falsch eingestellt ist
- Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung aktivieren und Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung erklären
- Zirkulation und Einstellung der Umwälzpumpe prüfen und optimieren
- Warmwassertemperatur und Heizgrenztemperatur absenken – beim Trinkwasser immer unter Beachtung des Gesundheitsschutzes
- über weitere Einsparmaßnahmen und erneuerbare Energien informieren
Ergebnis und Optimierungsbedarf werden schriftlich festgehalten. Notwendige Optimierungen müssen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umgesetzt und dokumentiert werden. Mieterinnen und Mieter haben Anspruch darauf, die Unterlagen unverzüglich vorgelegt zu bekommen.
Wer prüfen darf – und wie Sie Termine bündeln
Prüfen darf eine fachkundige Person. Das Gesetz nennt insbesondere:
- Schornsteinfeger
- Installateure und Heizungsbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Energieberater aus der Energieeffizienz-Expertenliste
Prüfung und Optimierung sollen mit Terminen verbunden werden, die ohnehin anstehen – etwa mit dem Kehr- oder Überprüfungstermin, der Feuerstättenschau oder der Heizungswartung. Den Nachweis kann auch ein hydraulischer Abgleich liefern (§ 60b Abs. 4). So sparen Sie sich einen zusätzlichen Termin.
Ausnahmen, Wärmepumpen und Bußgeld
Keine Prüfung nach § 60b brauchen unter anderem:
- Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG
- Wärmepumpen – für sie gilt die eigene Betriebsprüfung nach § 60a
- Anlagen im Energieleistungsvertrag (Contracting) oder Anlagen von Versorgern und Netzbetreibern, deren Effizienz überwacht wird
Eine Wiederholung ist nicht nötig, solange danach nichts an der Anlage oder am Wärmebedarf geändert wurde.
Wärmepumpen (§ 60a): Wurde in einem Gebäude mit mindestens sechs Einheiten nach dem 31.12.2023 eine Wärmepumpe als Heizung eingebaut, ist eine Betriebsprüfung nach einer vollständigen Heizperiode fällig, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ohne Fernkontrolle wird sie spätestens alle fünf Jahre wiederholt. Geprüft werden unter anderem Heizkurve, hydraulischer Abgleich und die gemessene Jahresarbeitszahl. Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen.
Bußgeld: Wer Prüfung oder Optimierung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig erledigt, handelt ordnungswidrig. Nach § 108 GModG drohen bis zu 5.000 Euro.
Angekündigte Änderungen: Für 2027 sind Änderungen an den Prüfvorschriften angekündigt. Prüfen Sie vor der Beauftragung den aktuellen Stand.
Für Hausverwaltungen: Fristen im Bestand im Griff behalten
Wer mehrere Mehrfamilienhäuser betreut, braucht einen Überblick. Sinnvoll ist diese Reihenfolge:
- Anlagenliste anlegen: Gebäude, Zahl der Einheiten, Art der Heizung, Einbaudatum.
- Fälligkeit bestimmen: Einbau vor dem 01.10.2009 heißt Frist 30.09.2027, sonst das 16. Betriebsjahr.
- Prüfung an Wartung oder Feuerstättenschau koppeln.
- Optimierungen innerhalb eines Jahres umsetzen und dokumentieren.
- Prüfberichte für Anfragen von Mietern griffbereit ablegen.
Wichtig für die Budgetplanung: Der BEG-Fördertatbestand Heizungsoptimierung gilt nur für Gebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten. Gebäude, für die die Heizungsprüfung Pflicht ist, fallen also heraus. Betreiben Sie zusätzlich Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Kälte-Nennleistung, gilt nach § 74 GModG eine eigene Inspektionspflicht – erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Mehr zu unserem Angebot für Hausverwaltungen und Wohnungswirtschaft.
Einfamilienhaus: freiwillig, aber sinnvoll und förderfähig
Im Einfamilienhaus ist die Prüfung freiwillig. Sinnvoll ist sie trotzdem: Eine falsch eingestellte Heizkurve, eine alte Pumpe oder ungedämmte Rohre im Keller kosten jedes Jahr Energie. Und anders als im großen Mehrfamilienhaus wird die Optimierung hier gefördert.
Das BAFA fördert die Heizungsoptimierung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) mit 15 % der förderfähigen Kosten. Das gilt für Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten. Weitere Bedingungen laut BAFA:
- Mindestinvestition 300 Euro brutto
- Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre; eine fossile Heizung darf nicht älter als 20 Jahre sein
- hydraulisch abgeglichenes System, sonst Abgleich nach Verfahren B
- Antrag nur unter Einbindung eines Fachunternehmens oder Energieeffizienz-Experten
Gefördert werden unter anderem hydraulischer Abgleich inklusive Heizkurve, Pumpentausch und Rohrdämmung. Den Bonus von 5 % für einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt es laut BAFA erst ab förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro und nur auf den Betrag darüber. Für eine reine Heizungsoptimierung spielt er daher kaum eine Rolle. Prüfen Sie die aktuellen Bedingungen vor der Auftragsvergabe auf bafa.de. Planen Sie ohnehin einen Heizungstausch, lesen Sie unseren Ratgeber Förderung Heizungstausch 2026.
Heizungsprüfung in Duisburg und Umgebung
Luftwerk prüft und optimiert Heizungsanlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – auf Wunsch zusammen mit der Wartung, mit hydraulischem Abgleich nach Verfahren B und schriftlicher Dokumentation. Für Hausverwaltungen planen wir die Termine über mehrere Objekte hinweg. Wir sind in Duisburg, Moers, am Niederrhein, im westlichen Ruhrgebiet sowie in Krefeld, Düsseldorf, Neuss bis Köln im Einsatz. Rufen Sie an unter 0176 410 690 04 oder schreiben Sie uns per WhatsApp.
Weiterlesen: Hydraulischer Abgleich bei der Fußbodenheizung · Heizung-Wintercheck · CO2-Preis und Heizkosten 2027
Quellen: § 60b GModG; § 60a GModG; § 108 GModG; GModG-Portal: Betreiberpflichten; BAFA: Heizungsoptimierung. Stand: Oktober 2026.
Häufig gestellte Fragen
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