Dichtheitsprüfung Klimaanlage: Pflichten nach F-Gase-Verordnung

Im Büro läuft seit Jahren eine Multisplit-Anlage, in der Praxis im Erdgeschoss eine VRF-Anlage – und auf der Eigentümerversammlung fragt jemand, ob die Anlagen eigentlich regelmäßig auf Dichtheit geprüft werden müssen. Niemand weiß es genau. Dabei ist die Pflicht klar geregelt. Sie hängt nicht an der Geräteleistung, sondern an Kältemittel und Füllmenge. Dieser Ratgeber zum Thema Dichtheitsprüfung Klimaanlage erklärt für Betreiber, Gewerbe und Hausverwaltungen, ab wann und wie oft geprüft werden muss, was zu dokumentieren ist und welche Verbotsfristen für neue Geräte gelten.

Kältetechniker schließt eine Monteurhilfe an das Außengerät einer Klimaanlage an (Symbolbild, KI-generiert)
Symbolbild (KI-generiert)

Dichtheitsprüfung Klimaanlage: Ab wann besteht die Pflicht?

Grundlage ist die EU-F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573. Sie gilt seit dem 11.03.2024 und hat die Verordnung (EU) 517/2014 abgelöst. Die Kontrollpflicht nach Art. 5 betrifft ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen. Geprüft werden muss, wenn die Anlage enthält:

  • 5 Tonnen CO₂-Äquivalent oder mehr an F-Gasen nach Anhang I – dazu gehören die gängigen Kältemittel R-32 und R-410A – oder
  • 1 kg oder mehr an F-Gasen nach Anhang II Gruppe 1 (ungesättigte HFKW, auch HFO genannt).

Hermetisch geschlossene Geräte, die als solche gekennzeichnet sind, brauchen unter 10 t CO₂-Äquivalent keine Kontrolle. In Wohngebäuden sind hermetisch geschlossene Geräte mit weniger als 3 kg F-Gas ganz ausgenommen. Typische Split-Klimageräte zählen nicht dazu, weil sie vor Ort verrohrt werden. Die Pflicht trifft den Betreiber – laut Umweltbundesamt (UBA) kann das auch ein privater Hausbesitzer sein.

Rechenbeispiel: Von Kilogramm zu CO₂-Äquivalent

Auf dem Typenschild steht die Füllmenge in Kilogramm. Für die Pflicht zählt aber das CO₂-Äquivalent. Die Formel lautet: Füllmenge in kg × GWP ÷ 1.000 = Tonnen CO₂-Äquivalent. GWP steht für das Treibhauspotenzial des Kältemittels. R-32 hat einen GWP von 675. Für R-410A lässt sich aus den UBA-Angaben ein Wert von rund 2.090 ableiten.

Anlage (Beispiel)FüllmengeCO₂-ÄquivalentFolge
Single-Split, R-321,2 kgca. 0,8 tkeine Prüfpflicht
Multisplit, R-410A3,5 kgca. 7,3 tKontrolle mind. alle 12 Monate
VRF-Anlage, R-410A30 kgca. 63 tKontrolle mind. alle 6 Monate
Schwelle R-32 laut UBA7,41 kg5 tPrüfpflicht beginnt
Schwelle R-410A laut UBA2,40 kg5 tPrüfpflicht beginnt

Bei hermetisch geschlossenen Geräten liegen die Schwellen laut UBA bei 14,81 kg R-32 bzw. 4,79 kg R-410A. Die Beispiele zeigen: Das kleine Wandgerät in der Wohnung ist meist nicht prüfpflichtig. Größere Multisplit- und VRF-Anlagen im Gewerbe erreichen die Schwelle dagegen schnell.

Prüfintervalle und Leckage-Erkennungssystem

Wie oft kontrolliert werden muss, regelt Art. 5 Abs. 6 nach der Größe der Anlage:

CO₂-ÄquivalentAnhang-II-GaseIntervallmit Leckage-Erkennung
5 bis unter 50 t1 bis unter 10 kg12 Monate24 Monate
50 bis unter 500 t10 bis unter 100 kg6 Monate12 Monate
ab 500 tab 100 kg3 Monate6 Monate

Ein Leckage-Erkennungssystem verdoppelt also das Intervall. Ab 500 t CO₂-Äquivalent (bzw. 100 kg Anhang-II-Gase) ist es Pflicht (Art. 6). Das System muss den Betreiber oder den Wartungsbetrieb warnen und selbst mindestens alle 12 Monate geprüft werden.

Leckage gefunden: Reparatur und Nachkontrolle

Wird ein Leck entdeckt, muss es unverzüglich repariert werden. Neu ist die Nachkontrolle: Eine Kontrolle direkt nach der Reparatur reicht nicht mehr. Die Anlage muss frühestens nach 24 Stunden Betrieb und spätestens innerhalb eines Monats erneut kontrolliert werden (Art. 4 Abs. 5).

Kontrollieren dürfen nur natürliche Personen mit einem Personenzertifikat nach Art. 10. Betriebe, die installieren, warten oder reparieren, brauchen zusätzlich ein Unternehmenszertifikat. Die Kategorien regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: A1 umfasst alle Tätigkeiten, A2 gilt für Anlagen unter 3 kg (hermetisch unter 6 kg), Kategorie E nur für Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreis. Ältere Sachkundebescheinigungen der Kategorien I bis IV gelten noch bis 12.03.2029. Lassen Sie sich Kategorie und Zertifikatsnummer im Protokoll angeben.

Aufzeichnungspflicht: Das gehört in die Dokumentation

Für jede prüfpflichtige Anlage sind Aufzeichnungen zu führen (Art. 7). Dazu gehören:

  • Art und Menge der enthaltenen F-Gase
  • nachgefüllte Mengen mit Datum
  • zurückgewonnene Mengen
  • bei recycelten oder aufgearbeiteten Gasen: Name und Anschrift der Aufbereitungsanlage
  • Fachbetrieb und ausführende Person mit Zertifikatsnummer
  • Daten und Ergebnisse der Kontrollen und Reparaturen
  • die Entsorgung bei Außerbetriebnahme

Betreiber und Fachbetrieb bewahren die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre auf. Elektronische Aufzeichnungen sind laut UBA zulässig, wenn spätere Änderungen erkennbar bleiben. Für Hausverwaltungen mit mehreren Objekten empfiehlt sich eine zentrale Übersicht je Anlage.

Verbotsfristen für neue Split-Geräte

Die Verordnung regelt auch, welche Geräte noch neu in Verkehr gebracht werden dürfen. Für Split-Systeme gilt Anhang IV Nr. 9:

Nr.Gerätverboten beiab
9aMono-Split mit weniger als 3 kg F-GasGWP 750 oder mehr01.01.2025
9bLuft-Wasser-Split bis 12 kW (Split-Wärmepumpe)GWP 150 oder mehr01.01.2027
9cLuft-Luft-Split bis 12 kW (Split-Klimagerät)GWP 150 oder mehr01.01.2029
9dalle Split-Systeme bis 12 kWjedes F-Gas01.01.2035
9eSplit-Systeme über 12 kWGWP 750 oder mehr01.01.2029
9fSplit-Systeme über 12 kWGWP 150 oder mehr01.01.2033

Außer bei 9a gilt jeweils eine Ausnahme, wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Ein Beispiel: Ein neues Split-Klimagerät mit 3,5 kW und R-32 (GWP 675) darf bis 31.12.2028 in Verkehr gebracht werden. Ab 01.01.2029 braucht es ein Kältemittel mit GWP unter 150, etwa R-290. Mehr dazu im Ratgeber R32-Verbot und Kältemittel R290.

Bestandsanlagen: Weiterbetrieb erlaubt, Wartung mit Grenzen

Die Verbote betreffen das Inverkehrbringen. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und gewartet werden. Ein Gerät aus Nr. 9b bis 9f darf nach dem Stichtag nur noch in Betrieb genommen werden, wenn es nachweislich vorher in Verkehr gebracht wurde oder die Sicherheitsausnahme greift (Art. 13 Abs. 19). Diese Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.

Für die Wartung gilt seit 01.01.2026: Frisches F-Gas mit einem GWP von 2.500 oder mehr darf nicht mehr für Instandhaltung und Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden. Aufgearbeitetes oder recyceltes Gas bleibt bis 01.01.2032 erlaubt. R-410A liegt unter dieser Grenze und ist nicht betroffen.

Checkliste Dichtheitsprüfung Klimaanlage für Betreiber

  1. Alle Anlagen erfassen: Standort, Kältemittel und Füllmenge vom Typenschild.
  2. CO₂-Äquivalent berechnen und das Prüfintervall festlegen.
  3. Klären, ob ein Leckage-Erkennungssystem vorhanden oder Pflicht ist.
  4. Kontrollen nur durch Personen mit passendem Zertifikat durchführen lassen.
  5. Nach jeder Reparatur die Nachkontrolle zwischen 24 Stunden und einem Monat einplanen.
  6. Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
  7. Bei Klimaanlagen über 12 kW Kälte-Nennleistung zusätzlich an die energetische Inspektion nach § 74 GModG denken: erstmals im 10. Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle 10 Jahre.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung; den Vollzug übernehmen die Behörden der Länder.

Dichtheitsprüfung Klimaanlage in Duisburg und Umgebung

Luftwerk plant, installiert und wartet Klimaanlagen – vom Split-Gerät bis zur VRF-Anlage im Gewerbe. Wir helfen Betreibern und Hausverwaltungen, den Bestand zu erfassen: Kältemittel, Füllmenge, CO₂-Äquivalent und passendes Prüfintervall. Außerdem beraten wir, wann sich der Umstieg auf ein zukunftsfähiges Kältemittel lohnt. Wir sind in Duisburg, Moers, am Niederrhein, im westlichen Ruhrgebiet sowie in Krefeld, Düsseldorf und Neuss bis Köln im Einsatz. Rufen Sie an unter 0176 410 690 04 oder schreiben Sie uns per WhatsApp.

Weiterlesen: Klimaanlage Wartung: wie oft? · Service für Hausverwaltungen · Klimaanlage in der Eigentumswohnung

Quellen: Verordnung (EU) 2024/573, EUR-Lex; VO 2024/573 Art. 4; Art. 5; Art. 6; Art. 7; Art. 13; Anhang IV (Wortlaut über gesetze.legal); UBA-FAQ Dichtheitskontrollen; UBA-FAQ Aufzeichnungen; UBA-FAQ Sachkunde; UBA TEXTE 74/2026; ChemKlimaschutzV § 6; GModG-Portal: Betreiberpflichten. Stand: Oktober 2026.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich das Split-Klimagerät in meiner Wohnung prüfen lassen?+

Meist nicht. Die Pflicht beginnt bei 5 Tonnen CO₂-Äquivalent, laut UBA bei R-32 ab 7,41 kg und bei R-410A ab 2,40 kg Füllmenge. Ein typisches Single-Split mit 1,2 kg R-32 kommt auf rund 0,8 Tonnen und ist nicht prüfpflichtig.

Wie oft muss eine Klimaanlage auf Dichtheit kontrolliert werden?+

Das hängt vom CO₂-Äquivalent ab: von 5 bis unter 50 Tonnen alle 12 Monate, von 50 bis unter 500 Tonnen alle 6 Monate, ab 500 Tonnen alle 3 Monate. Mit Leckage-Erkennungssystem verdoppelt sich das Intervall jeweils.

Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?+

Nur natürliche Personen mit einem Personenzertifikat nach Art. 10 der F-Gase-Verordnung, etwa der Kategorien A1, A2 oder E. Betriebe für Installation, Wartung und Reparatur brauchen zusätzlich ein Unternehmenszertifikat.

Darf ich meine bestehende R-410A-Anlage weiter betreiben?+

Ja. Die Verbotsfristen betreffen das Inverkehrbringen neuer Geräte. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und gewartet werden. Das Wartungsverbot für frisches Kältemittel mit GWP ab 2.500 betrifft R-410A nicht. Die Prüfpflichten bleiben bestehen.

Haben Sie weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Jetzt kostenlos anfragen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Luftwerk Duisburg · Heizung · Klima · Lüftung · Sanitär

Ein Anruf. Vier Gewerke. Rund um die Uhr.

0176 410 690 04 WhatsApp

Heizungsnotdienst 24/7  ·  Für Hausverwaltungen  ·  Haustechnik-Kompass (kostenlos)  ·  Ratgeber  ·  Presse

Einsatzgebiet: Homberg · Rheinhausen · Duisburg-Mitte · Meiderich · Hamborn · Walsum · Moers · Dinslaken · Wärmeplan Duisburg

Kostenlos & unverbindlich

Fördermittel-Check

Prüfen Sie in 60 Sekunden Ihre Fördermöglichkeiten

Welchen Gebäudetyp haben Sie?

Wählen Sie Ihren Gebäudetyp aus

🏠 Einfamilienhaus
🏢 Mehrfamilienhaus
🏭 Gewerbe
🏛️ Öffentlich

Wann wurde Ihr Gebäude gebaut?

Das Baujahr beeinflusst die Förderhöhe

🏚️ Vor 1980
🏗️ 1980 – 2000
🏡 2001 – 2015
✨ Nach 2015

Welche Heizung haben Sie aktuell?

Bei Austausch alter Heizungen gibt es höhere Förderung

🛢️ Ölheizung
🔥 Gasheizung
⚡ Elektroheizung
❓ Sonstige

Welche Maßnahme planen Sie?

Wählen Sie Ihre gewünschte neue Heizung

♨️ Wärmepumpe
🪵 Pellet / Biomasse
☀️ Solarthermie
🏙️ Fernwärme

Fast geschafft! Ihre Kontaktdaten

Wir senden Ihnen Ihre persönliche Fördermittel-Einschätzung

🔒 Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Datenschutzerklärung
✓

Vielen Dank!

bis zu 80%

Förderung möglich

Wir prüfen Ihre individuellen Fördermöglichkeiten und senden Ihnen innerhalb von 2 Stunden eine erste Einschätzung per E-Mail.

📍 Fachbetrieb
aus Duisburg
✅ Förder-Check
inklusive
⏱️ Antwort in
2 Stunden
WhatsApp
Nach oben scrollen