Im Büro läuft seit Jahren eine Multisplit-Anlage, in der Praxis im Erdgeschoss eine VRF-Anlage – und auf der Eigentümerversammlung fragt jemand, ob die Anlagen eigentlich regelmäßig auf Dichtheit geprüft werden müssen. Niemand weiß es genau. Dabei ist die Pflicht klar geregelt. Sie hängt nicht an der Geräteleistung, sondern an Kältemittel und Füllmenge. Dieser Ratgeber zum Thema Dichtheitsprüfung Klimaanlage erklärt für Betreiber, Gewerbe und Hausverwaltungen, ab wann und wie oft geprüft werden muss, was zu dokumentieren ist und welche Verbotsfristen für neue Geräte gelten.

Dichtheitsprüfung Klimaanlage: Ab wann besteht die Pflicht?
Grundlage ist die EU-F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573. Sie gilt seit dem 11.03.2024 und hat die Verordnung (EU) 517/2014 abgelöst. Die Kontrollpflicht nach Art. 5 betrifft ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen. Geprüft werden muss, wenn die Anlage enthält:
- 5 Tonnen CO₂-Äquivalent oder mehr an F-Gasen nach Anhang I – dazu gehören die gängigen Kältemittel R-32 und R-410A – oder
- 1 kg oder mehr an F-Gasen nach Anhang II Gruppe 1 (ungesättigte HFKW, auch HFO genannt).
Hermetisch geschlossene Geräte, die als solche gekennzeichnet sind, brauchen unter 10 t CO₂-Äquivalent keine Kontrolle. In Wohngebäuden sind hermetisch geschlossene Geräte mit weniger als 3 kg F-Gas ganz ausgenommen. Typische Split-Klimageräte zählen nicht dazu, weil sie vor Ort verrohrt werden. Die Pflicht trifft den Betreiber – laut Umweltbundesamt (UBA) kann das auch ein privater Hausbesitzer sein.
Rechenbeispiel: Von Kilogramm zu CO₂-Äquivalent
Auf dem Typenschild steht die Füllmenge in Kilogramm. Für die Pflicht zählt aber das CO₂-Äquivalent. Die Formel lautet: Füllmenge in kg × GWP ÷ 1.000 = Tonnen CO₂-Äquivalent. GWP steht für das Treibhauspotenzial des Kältemittels. R-32 hat einen GWP von 675. Für R-410A lässt sich aus den UBA-Angaben ein Wert von rund 2.090 ableiten.
| Anlage (Beispiel) | Füllmenge | CO₂-Äquivalent | Folge |
|---|---|---|---|
| Single-Split, R-32 | 1,2 kg | ca. 0,8 t | keine Prüfpflicht |
| Multisplit, R-410A | 3,5 kg | ca. 7,3 t | Kontrolle mind. alle 12 Monate |
| VRF-Anlage, R-410A | 30 kg | ca. 63 t | Kontrolle mind. alle 6 Monate |
| Schwelle R-32 laut UBA | 7,41 kg | 5 t | Prüfpflicht beginnt |
| Schwelle R-410A laut UBA | 2,40 kg | 5 t | Prüfpflicht beginnt |
Bei hermetisch geschlossenen Geräten liegen die Schwellen laut UBA bei 14,81 kg R-32 bzw. 4,79 kg R-410A. Die Beispiele zeigen: Das kleine Wandgerät in der Wohnung ist meist nicht prüfpflichtig. Größere Multisplit- und VRF-Anlagen im Gewerbe erreichen die Schwelle dagegen schnell.
Prüfintervalle und Leckage-Erkennungssystem
Wie oft kontrolliert werden muss, regelt Art. 5 Abs. 6 nach der Größe der Anlage:
| CO₂-Äquivalent | Anhang-II-Gase | Intervall | mit Leckage-Erkennung |
|---|---|---|---|
| 5 bis unter 50 t | 1 bis unter 10 kg | 12 Monate | 24 Monate |
| 50 bis unter 500 t | 10 bis unter 100 kg | 6 Monate | 12 Monate |
| ab 500 t | ab 100 kg | 3 Monate | 6 Monate |
Ein Leckage-Erkennungssystem verdoppelt also das Intervall. Ab 500 t CO₂-Äquivalent (bzw. 100 kg Anhang-II-Gase) ist es Pflicht (Art. 6). Das System muss den Betreiber oder den Wartungsbetrieb warnen und selbst mindestens alle 12 Monate geprüft werden.
Leckage gefunden: Reparatur und Nachkontrolle
Wird ein Leck entdeckt, muss es unverzüglich repariert werden. Neu ist die Nachkontrolle: Eine Kontrolle direkt nach der Reparatur reicht nicht mehr. Die Anlage muss frühestens nach 24 Stunden Betrieb und spätestens innerhalb eines Monats erneut kontrolliert werden (Art. 4 Abs. 5).
Kontrollieren dürfen nur natürliche Personen mit einem Personenzertifikat nach Art. 10. Betriebe, die installieren, warten oder reparieren, brauchen zusätzlich ein Unternehmenszertifikat. Die Kategorien regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: A1 umfasst alle Tätigkeiten, A2 gilt für Anlagen unter 3 kg (hermetisch unter 6 kg), Kategorie E nur für Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreis. Ältere Sachkundebescheinigungen der Kategorien I bis IV gelten noch bis 12.03.2029. Lassen Sie sich Kategorie und Zertifikatsnummer im Protokoll angeben.
Aufzeichnungspflicht: Das gehört in die Dokumentation
Für jede prüfpflichtige Anlage sind Aufzeichnungen zu führen (Art. 7). Dazu gehören:
- Art und Menge der enthaltenen F-Gase
- nachgefüllte Mengen mit Datum
- zurückgewonnene Mengen
- bei recycelten oder aufgearbeiteten Gasen: Name und Anschrift der Aufbereitungsanlage
- Fachbetrieb und ausführende Person mit Zertifikatsnummer
- Daten und Ergebnisse der Kontrollen und Reparaturen
- die Entsorgung bei Außerbetriebnahme
Betreiber und Fachbetrieb bewahren die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre auf. Elektronische Aufzeichnungen sind laut UBA zulässig, wenn spätere Änderungen erkennbar bleiben. Für Hausverwaltungen mit mehreren Objekten empfiehlt sich eine zentrale Übersicht je Anlage.
Verbotsfristen für neue Split-Geräte
Die Verordnung regelt auch, welche Geräte noch neu in Verkehr gebracht werden dürfen. Für Split-Systeme gilt Anhang IV Nr. 9:
| Nr. | Gerät | verboten bei | ab |
|---|---|---|---|
| 9a | Mono-Split mit weniger als 3 kg F-Gas | GWP 750 oder mehr | 01.01.2025 |
| 9b | Luft-Wasser-Split bis 12 kW (Split-Wärmepumpe) | GWP 150 oder mehr | 01.01.2027 |
| 9c | Luft-Luft-Split bis 12 kW (Split-Klimagerät) | GWP 150 oder mehr | 01.01.2029 |
| 9d | alle Split-Systeme bis 12 kW | jedes F-Gas | 01.01.2035 |
| 9e | Split-Systeme über 12 kW | GWP 750 oder mehr | 01.01.2029 |
| 9f | Split-Systeme über 12 kW | GWP 150 oder mehr | 01.01.2033 |
Außer bei 9a gilt jeweils eine Ausnahme, wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Ein Beispiel: Ein neues Split-Klimagerät mit 3,5 kW und R-32 (GWP 675) darf bis 31.12.2028 in Verkehr gebracht werden. Ab 01.01.2029 braucht es ein Kältemittel mit GWP unter 150, etwa R-290. Mehr dazu im Ratgeber R32-Verbot und Kältemittel R290.
Bestandsanlagen: Weiterbetrieb erlaubt, Wartung mit Grenzen
Die Verbote betreffen das Inverkehrbringen. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und gewartet werden. Ein Gerät aus Nr. 9b bis 9f darf nach dem Stichtag nur noch in Betrieb genommen werden, wenn es nachweislich vorher in Verkehr gebracht wurde oder die Sicherheitsausnahme greift (Art. 13 Abs. 19). Diese Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.
Für die Wartung gilt seit 01.01.2026: Frisches F-Gas mit einem GWP von 2.500 oder mehr darf nicht mehr für Instandhaltung und Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden. Aufgearbeitetes oder recyceltes Gas bleibt bis 01.01.2032 erlaubt. R-410A liegt unter dieser Grenze und ist nicht betroffen.
Checkliste Dichtheitsprüfung Klimaanlage für Betreiber
- Alle Anlagen erfassen: Standort, Kältemittel und Füllmenge vom Typenschild.
- CO₂-Äquivalent berechnen und das Prüfintervall festlegen.
- Klären, ob ein Leckage-Erkennungssystem vorhanden oder Pflicht ist.
- Kontrollen nur durch Personen mit passendem Zertifikat durchführen lassen.
- Nach jeder Reparatur die Nachkontrolle zwischen 24 Stunden und einem Monat einplanen.
- Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
- Bei Klimaanlagen über 12 kW Kälte-Nennleistung zusätzlich an die energetische Inspektion nach § 74 GModG denken: erstmals im 10. Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle 10 Jahre.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung; den Vollzug übernehmen die Behörden der Länder.
Dichtheitsprüfung Klimaanlage in Duisburg und Umgebung
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Quellen: Verordnung (EU) 2024/573, EUR-Lex; VO 2024/573 Art. 4; Art. 5; Art. 6; Art. 7; Art. 13; Anhang IV (Wortlaut über gesetze.legal); UBA-FAQ Dichtheitskontrollen; UBA-FAQ Aufzeichnungen; UBA-FAQ Sachkunde; UBA TEXTE 74/2026; ChemKlimaschutzV § 6; GModG-Portal: Betreiberpflichten. Stand: Oktober 2026.
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