Sie möchten eine Klimaanlage in der Eigentumswohnung nachrüsten? Dann brauchen Sie in der Regel die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Genau dazu hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2026 ein wichtiges Urteil gefällt (V ZR 162/25). Wir erklären, was das Urteil bedeutet, wie Sie den Antrag vorbereiten und was für Mieter gilt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Das BGH-Urteil 2026 zur Klimaanlage in der Eigentumswohnung
Im entschiedenen Fall wollte eine Familie ein Split-Klimagerät auf ihrem Balkon anbringen. Dafür war eine Bohrung durch die Fassade nötig. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag jedoch ab. Das Landgericht Berlin II ersetzte daraufhin den fehlenden Beschluss, und der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.
Die wichtigsten Punkte aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
- Der Einbau mit Fassadendurchbruch ist eine bauliche Veränderung. Deshalb braucht er nach § 20 Abs. 1 WEG einen Gestattungsbeschluss.
- Klimageräte gehören zwar nicht zu den privilegierten Maßnahmen wie Ladestationen. Trotzdem kann ein Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen.
- Entscheidend ist, ob andere Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ein fachgerecht geplanter Fassadendurchbruch reicht dafür allein nicht aus.
- Mögliche spätere Geräusche sind regelmäßig kein Grund, den Einbau zu verweigern – außer es steht schon vorher fest, dass es zu Störungen kommt.
- Nachbarn behalten ihre Rechte. Wird die TA Lärm überschritten, kommen vor allem zeitliche Nutzungsbeschränkungen in Betracht.
Wichtig ist außerdem: Das Landgericht hat die Gestattung mit Vorgaben verbunden, zum Beispiel zur Art des Geräts und zum Betriebsmodus. Eine Eigentümergemeinschaft darf also Bedingungen stellen. Einen Freibrief für jede Anlage gibt es somit nicht.
So beantragen Sie die Klimaanlage in der Eigentumswohnung
Ein gut vorbereiteter Antrag überzeugt die Versammlung meist schneller. Reichen Sie ihn deshalb rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung bei der Hausverwaltung ein. Folgende Unterlagen haben sich bewährt:
- Angebot eines Fachbetriebs mit Gerätetyp, Leistung und Kältemittel
- Datenblatt des Außengeräts mit Schallleistungs- und Schalldruckpegel
- Skizze oder Foto vom geplanten Aufstellort, zum Beispiel Balkon oder Wandkonsole
- Angaben zu Kernbohrung, Leitungsführung und Kondensatablauf
- Abstand des Außengeräts zu den nächsten Schlafzimmerfenstern
- Ihr Vorschlag für Auflagen, etwa Nachtmodus, regelmäßige Wartung und Übernahme aller Kosten
Zudem hilft ein kurzes Gespräch mit den direkten Nachbarn vor der Versammlung. Wer Bedenken früh aufgreift, vermeidet später Streit. Lehnt die Gemeinschaft trotzdem ab, bleibt nach dem Urteil die Beschlussersetzungsklage nach § 44 WEG. Lassen Sie sich dazu aber anwaltlich beraten.
Lärm: Worauf es beim Außengerät ankommt
Die meisten Konflikte drehen sich um Geräusche. Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. In einem allgemeinen Wohngebiet gelten zum Beispiel 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht, gemessen vor dem am stärksten betroffenen Fenster eines Nachbarn.
Deshalb planen wir den Aufstellort immer mit Blick auf die Nachbarn. Moderne Inverter-Geräte laufen im Teillastbetrieb leise, und viele Modelle haben einen Nachtmodus. Außerdem helfen schwingungsgedämpfte Konsolen und ein ausreichender Abstand zu Fenstern. So lassen sich die Richtwerte in der Praxis meist einhalten.
Klimaanlage in der Mietwohnung: Zustimmung des Vermieters
Für Mieter gilt das BGH-Urteil nicht direkt. Eine Split-Klimaanlage mit Außengerät verändert die Bausubstanz. Daher brauchen Sie vorher die Zustimmung Ihres Vermieters. Liegt die Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft, muss zusätzlich die Gemeinschaft zustimmen.
Ein mobiles Monoblock-Gerät dürfen Mieter dagegen meist ohne Erlaubnis nutzen, weil nichts fest eingebaut wird. Allerdings kühlen diese Geräte deutlich schwächer, und der Abluftschlauch lässt warme Luft zurück ins Zimmer. Den Unterschied erklären wir im Beitrag Split oder Monoblock für die Wohnung.
Unser Tipp für Mieter: Stellen Sie den Antrag schriftlich und legen Sie Angebot und Datenblatt bei. Bieten Sie außerdem an, die Anlage bei Auszug fachgerecht zurückzubauen.
Denkmalschutz und Kältemittel: Das sollten Sie noch wissen
Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich eine Genehmigung der Denkmalbehörde nötig. Klären Sie das deshalb vor der Bestellung.
Beachten Sie außerdem die EU-F-Gase-Verordnung. Ab dem 1. Januar 2029 dürfen neue Split-Klimageräte bis 12 kW nur noch mit Kältemitteln unter einem GWP von 150 in Verkehr gebracht werden, zum Beispiel mit R290. Bereits eingebaute Geräte dürfen Sie jedoch weiter betreiben und warten lassen.
Hilfe für Ihre Klimaanlage in der Eigentumswohnung in Duisburg
Luftwerk plant und montiert Klimaanlagen in Duisburg und Umgebung. Für Ihren Antrag an die Eigentümergemeinschaft liefern wir Angebot, Datenblätter, Aufstellskizze und Angaben zur Leitungsführung. Für mehrere Räume ist oft eine Multisplit-Klimaanlage sinnvoll. Soll das Gerät auch heizen, lohnt ein Blick auf die Luft-Luft-Wärmepumpe.
Unverbindlich anfragen: Schicken Sie uns Fotos vom geplanten Aufstellort über unsere Anfrage für Privatkunden. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
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